Oft gestellte Fragen 

Eine Stadt oder eine Gemeinde kann ein Gebiet gemäß § 142 Baugesetzbuch durch Beschluss förm­lich als Sanierungsgebiet fest­le­gen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städ­te­bau­li­cher Missstände wesent­lich ver­bes­sert oder umge­stal­tet wird.

Ein wich­ti­ges Ziel eines Sanierungsverfahrens ist nicht nur die Aufwertung des öffent­li­chen Raumes, son­dern auch die Verbesserung der Gebäudesubstanz und Wohnverhältnisse vor Ort. Hier sind die pri­va­ten Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer gefragt, denn nur durch deren Mitwirkung kann die­ses Sanierungsziel erreicht werden.

Um die erfor­der­li­che Mitwirkungsbereitschaft vor Ort zu wecken und zu unter­stüt­zen bie­tet die Stadt Ludwigsburg im Rahmen der bun­des- und lan­des­recht­li­chen Bestimmungen finan­zi­el­le Hilfen (Förderung) an.

Die häufigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Es wird zwi­schen der direk­ten Förderung durch einen Ordnungsmaßnahmen- (= Abbruch) / oder einem Modernisierungsvertrag mit der Stadt Ludwigsburg und indi­rek­ten Förderung durch die erhöh­te steu­er­li­che Abschreibung gemäß § 7h EStG unter­schie­den. Der direk­te Zuschuss für eine Modernisierung beträgt im Regelfall 20 Prozent der för­der­fä­hi­gen Kosten (ver­ge­be­ne Leistungen, Material und Eigenleistung). Den Förderhöchstbetrag hat die Stadt Ludwigsburg auf 50.000 € fest­ge­setzt. Der direk­te Zuschuss für eine Ordnungsmaßnahme beträgt im Regelfall 100 Prozent der för­der­fä­hi­gen Kosten, höchs­tens 20.000 €.